Satzung des Vereins der Freunde der Augsburger Informatik e.V.

Präambel
Der Verein der Freunde der Augsburger Informatik der Universität Augsburg setzt sich zum Ziel, den Kontakt zwischen den Mitgliedern des Instituts für Informatik der Universität Augsburg, den Absolventinnen und Absolventen der Informatik-Studiengänge an der Universität Augsburg sowie den Freunden und Förderern des Instituts für Informatik zu pflegen. Für die Absolventinnen und Absolventen soll dadurch die Möglichkeit geschaffen werden, auch nach Beendigung des Studiums mit ihrer Hochschule in Verbindung zu bleiben, um sich über neueste Entwicklungen zu informieren oder selbst über solche zu berichten. Den Studierenden soll ein Erfahrungsaustausch mit den „Freunden der Augsburger Informatik” ermöglicht werden, der ihnen ein realistisches Bild von späteren Berufsanforderungen vermittelt und damit die Gestaltung ihres Studiums erleichtert.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der „Verein der Freunde der Augsburger Informatik e.V.” – im Folgenden als „Verein” bezeichnet – hat seinen Sitz in Augsburg und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist,

  1. den Kontakt zwischen den Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge in der Informatik der Universität Augsburg und der Hochschule aufrecht zu erhalten,
  2. den Erfahrungsaustausch zwischen den Absolventen/innen und Studierenden zu fördern,
  3. Weiterbildungsveranstaltungen im Fach Informatik zu organisieren und bei der Heranführung von Schülerinnen und Schülern an die Studiengänge des Instituts für Informatik Hilfestellung zu leisten.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können alle Absolventinnen und Absolventen sowie Studierende der Studiengänge des Instituts für Informatik, alle Angehörigen des Instituts, sowie Freunde und Förderer des Instituts werden. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Die Aufnahme von Mitgliedern vollzieht der Vorstand. Die Mitgliedschaft kann eine ordentliche und eine außerordentliche sein. Ordentliche Mitglieder zahlen zu Beginn eines Kalenderjahres einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Außerordentliche Mitglieder können in Anerkennung besonderer Förderung der Ziele des Vereins ernannt werden. Sie sind von der Verpflichtung der Beitragszahlung befreit.
Die Mitgliedschaft geht verloren

  1. durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres möglich. Die Erklärung des Austritts ist mindestens einen Monat vorher schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2. durch förmliche Ausschließung, über die der Vorstand entscheidet, nachdem dem betreffenden Mitglied Gelegenheit gegeben worden ist, gehört zu werden. Die Ausschließung ist zulässig, falls festgestellt wird, dass ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder dem Verein aus einem sonstigen wichtigen Grunde die weitere Mitgliedschaft eines Mitglieds nicht zuzumuten ist.
  3. durch Tod.

§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 5 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus

  1. dem Vorsitzenden,
  2. zwei Stellvertretern,
  3. einem Schatzmeister.

Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt. Der Vorsitzende des Vorstandes und seine beiden Stellvertreter vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB. Jeder der drei kann den Verein einzeln vertreten. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Protokolle der Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden des Vorstandes oder einem der Stellvertreter beurkundet. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist dem Verein gegenüber an Weisungen gebunden, die die Mitgliederversammlung erteilt. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben an Ausschüsse delegieren.

§ 6 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliedversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung verlangen. In diesem Falle muss die Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags stattfinden.
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden Aufgaben:

  1. Sie wählt den Vorstand.
  2. Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen und entlastet den Vorstand.
  3. Sie beschließt über den Haushaltsplan des Vereins, der vom Vorstand vorgelegt wird.
  4. Sie beschließt über Satzungsänderungen.
  5. Sie setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrags fest.
  6. Sie beschließt über die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung wählt für ihre Sitzung einen Verhandlungsleiter. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird jeweils vom gewählten Verhandlungsleiter beurkundet. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung des Vereins ist beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen, mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei der Wahl des Verhandlungsleiters die Stimme des Vorsitzenden; bei Nicht-Anwesenheit des Vorsitzenden entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Vereins erforderlich. In dringenden Fällen kann der Vorstand schriftliche Abstimmung anordnen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten hier für entsprechend.

§ 7 Mittel des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ein etwaiges Vermögen an die Universität Augsburg mit der Auflage, es zu dem satzungsmäßigen oder einem gleichartigen steuerbegünstigten Zweck zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.